Liebe
Leserin,
berufstätige Eltern kennen das
Dilemma: Der Job ruft – und das Kind ist krank. Aber wlche Rechte haben Arbeitnehmer? Wann
steht einem Kinderkrankengeld zu und wie viel? Was tun, wenn alle Krankheitstage
verbraucht sind?
Sind die Eltern berufstätig, so können sie bei ihrem Kind zu Hause bleiben – so sieht es zumindest der Gesetzgeber vor. Allerdings sind dabei einige Dinge zu beachten. Welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie die gesetzlichen Sonderregelungen aussehen, haben Versicherungsexperten der ARAG Versicherungen zusammengestellt.
Als Eltern
könnte man fast verzweifeln: Das Kind ist krank, die Großeltern für eine
Betreuung nicht erreichbar und der Urlaub ist auch schon aufgebraucht. Bei einer
plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren
können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen
erkranken Kindergartenkinder an bis zu zehn Infekten im Jahr. Damit
Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen,
können sie laut Rechtsexperten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.
Anspruch auf
Vergütung
Nach § 616
BGB hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine
Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür
nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei
der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von
Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter
acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende
Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber
für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B.
in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut Experten
der ARAG jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h.
diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Kinderkrankengeld
Aufgrund des
gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer
allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch
gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die
Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein
Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn
- das versicherte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.
Der
Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von
längstens zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei
mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe
von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl
leibliche und Adoptivkinder als auch Stief-/ Enkel und Pflegekinder, für deren
Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des
Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der
Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens,
jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld
muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt
werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend
gemacht werden.
Fazit
Wurde § 616
BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt zunächst der Arbeitgeber für fünf
Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der
Krankenkasse für die weiteren fünf Arbeitstage geltend gemacht werden kann.
Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für
zehn Tage Kinderkrankengeld leisten.
Auf www.Familie.de
erfährst Du, welche Rechte Arbeitnehmer
haben: > WANN DÜRFEN ELTERN ZUHAUSE BLEIBEN?
Und hier
noch ein paar Tipps aus Omas Zeiten: Hausmittel bei Erkältung
Unterstützend
zu den geeigneten Arzneimitteln bei Erkältung können natürlich auch heute noch
altbekannte Hausmittel zur Linderung der Erkältungs-Beschwerden genutzt werden.
Hier einige bewährte Hausmittel auf einen Blick:
Hier einige bewährte Hausmittel auf einen Blick:
- Wadenwickel bei Fieber – nur wenn das Kind nicht fröstelt. Wichtig: Verwenden Sie zum Anfeuchten der Wadenwickel Wasser mit Zimmertemperatur und legen Sie den Wickel immer jeweils nur an einem Bein an. Nach etwa 15 – 20 Minuten wechseln. Mehrmals wiederholen.
- Lindenblüten- und Holunderblütentee: Dank der schweißtreibenden Wirkung ein echter Klassiker bei Fieber.
- Kartoffelwickel bei Halsschmerzen: wohltuende Wärme, die bei Halsschmerzen gut tut. Sollte eine Mandelentzündung vorliegen, ist eher ein kühlender Effekt gefragt. Hier können Sie auf einen Umschlag mit Quark ausweichen.
- Salbeitee bei Halsschmerzen. Am besten mehrmals am Tag richtig heiß gurgeln.
- Inhalation bei Schnupfen – das löst das Sekret! Ideal zur Inhalation sind Präparate mit Thymian oder Cineol. Cineol ist der wirksamkeitsbestimmende Bestandteil des bei Erkältung bereits lange genutzten Eukalyptusöls. Dabei ist Cineol nicht nur hochwirksam, sondern gleichzeitig auch gut verträglich. Cineol hat einen schleimlösenden Effekt und wirkt darüber hinaus antibakteriell und entzündungshemmend.
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